Aufgrund der §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 2 und 3, 50 Abs. 1 bis 3 und 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sowie nach den Regelungen des § 6 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG) kann jede Einwohnerin / jeder Einwohner (betroffene Personen) in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Einwohnermelderegister widersprechen. Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen der Meldebehörden nach dem Bundesmeldegesetz an
Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören; dies gilt nicht für die Mitteilung der Tatsache, dass der Ehegatte oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner einer anderen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehört,
Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene,
Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen.
Auch gegen Datenübermittlungen der Meldebehörden nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz ist der Widerspruch vorgesehen.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Nds. AG BMG können betroffene Personen danach einen Widerspruch gegen die Datenübermittlung an den Landkreis und an das Bundesverwaltungsamt für Ehrungen aus Anlass von Altersjubiläen sowie Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen stellen.
Hinweis:
Bis zum 31.10.2015 war es möglich, der automatisierten Auskunftserteilung für einfache Melderegisterauskünfte zu widersprechen. Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 01.11.2015 ist diese Möglichkeit des Widerspruchs entfallen.
Edewecht, den 27.10.2026
Gemeinde Edewecht
Die Bürgermeisterin