Stichwahlen
(Wahl des Landrates des Landkreises Ammerland und in der Gemeinde Wiefelstede die Wahl des Bürgermeisters)
statt.
- Die Wahlbezirke und die Wahlräume ergeben sich aus den Wahlbenachrichtigungen. Wahlberechtigte, die für die erste Wahl eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, erhalten keine neue Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl.
- Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, sowie Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.
- Für die Stichwahl können Wahlscheine beantragt werden, sofern der Antrag nicht bereits im Zusammenhang mit der ersten Wahl gestellt worden ist.
- Die Stimmzettel sind amtlich hergestellt und werden im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten bei der Wahl des Landrates sowie für die Gemeinde Wiefelstede bei der Wahl des Bürgermeisters ein Feld für jeden Bewerber.
- Jede Wählerin /Jeder Wähler im Landkreis Ammerland hat eine Stimme für die Stichwahl des Landrates. Wählerinnen und Wähler aus der Gemeinde Wiefelstede haben zudem eine Stimme für die Stichwahl des Bürgermeisters.
- Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch Ankreuzen oder auf andere Weise jeweils eindeutig kenntlich macht, wem die Stimme gelten soll. Der Stimmzettel ist sonst ungültig!An die Reihenfolge der Bewerberinnen und der Bewerber innerhalb einer Liste ist sie nicht gebunden.
- Die wählende Person soll dem Wahlvorstand die Wahlbenachrichtigung vorlegen. Sie hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.
- Die wählende Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre Stimmen nur in dem für sie zuständigen Wahlraum abgeben.
- Die wählende Person, die einen Wahlschein besitzt, kann an der Wahl
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:
a) Die wählende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihre/n Stimmzettel der Wahl/en, für die sie
wahlberechtigt ist.
b) Sie legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. Hat
sich die wählende Person zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer anderen Person bedient, so hat die andere
Person eidesstattlich zu versichern, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person
gekennzeichnet hat.
c) Sie unterschreibt unter Angabe des Datums die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur
Briefwahl.
d) Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den
Wahlbriefumschlag.
e) Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
f) Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stadt-/Gemeindewahlleitung so
rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr dort eingeht. Der Wahlbrief kann dort auch
abgegeben werden. Nach Eingang bei der Stadt-/Gemeindewahlleitung darf der Wahlbrief nicht mehr zurückgegeben
werden.
Auch bei gleichzeitiger Wahlberechtigung für die Wahl des Landrates und ggf. die Wahl des Bürgermeisters benutzt die
wählende Person für alle Wahlen nur einen Stimmzettelumschlag und nur einen Wahlbriefumschlag.
11. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben, eine Ausübung des
Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.
12. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme
gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der
Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.
Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung
oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der
Hilfsperson besteht.
13. Eine Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer
anderen Person erlangt hat.
14. Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich
ist.
15. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis
einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz
entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der
wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar.
Westerstede, den 18.09.2026
Gemeinde Apen Gemeinde Bad Zwischenahn Gemeinde Edewecht
Bürgermeister Huber Bürgermeister Dierks Bürgermeisterin Knetemann
Gemeinde Rastede Stadt Westerstede Gemeinde Wiefelstede
Bürgermeister Krause Bürgermeister Rösner Bürgermeister Pieper